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Elternbeitrag und Rechtsanspruch Offene Ganztagsschule (OGS)

Rechtsanspruch OGS

Kinder in Nordrhein-Westfalen haben einen gesetzlichen Anspruch auf einen Platz in der Offenen Ganztagsschule (OGS). Dieser Rechtsanspruch gilt für alle Kinder der Jahrgangsstufen 1 bis 4 an Grundschulen und stellt sicher, dass sie eine qualifizierte Betreuung, Förderung und gemeinsame Aktivitäten innerhalb der Schule erhalten.

Der Rechtsanspruch bedeutet, dass für alle Kinder ein OGS-Platz zur Verfügung gestellt wird, wenn ein entsprechender Bedarf angemeldet wird.
Der Rechtsanspruch wird ab dem 01.08.2026 aufbauend erfüllt. Das bedeutet, dass im Schuljahr 2026/27 nur die ersten Klassen, im folgenden Schuljahr die ersten und zweiten Klassen und so weiter einen Rechtsanspruch haben. Ab dem Schuljahr 2029/30 haben dann alle Schülerinnen und Schüler einen Rechtsanspruch.

OGS-Elternbeitrag

Gemäß dem Erlass des Landes Nordrhein-Westfalen ist für den Betrieb der Offenen Ganztagsschule von den sorgeberechtigten Personen ein Elternbeitrag zu zahlen. Die Gemeinde Schlangen als Schulträger setzt diesen fest.  Grundlage für die Berechnung ist die gültige Elternbeitrags-Satzung der Gemeinde Schlangen.

An der Grundschule Schlangen werden zwei Betreuungsmodelle angeboten: die OGS (Offene Ganztagsschule) und die VG (Verlässliche Grundschule). Der VG-Beitrag wird vom Träger der Betreuung, Förderverein Grundschule Schlangen e.V., erhoben. Weitere Informationen hierzu erhalten Sie vom Förderverein.

Sowohl der Elternbeitrag für die OGS, als auch der Beitrag zur VG-Betreuung wird vom Förderverein der Grundschule Schlangen eingezogen. 

Von der OGS-Anmeldung zur Elternbeitrags-Höhe

Zunächst melden die sorgeberechtigten Personen ihr Kind bei der OGS an. Alle sorgeberechtigen Personen, deren Kinder für einen OGS-Platz angemeldet sind, erhalten vom Schulträger Gemeinde Schlangen, Fachbereich 40 – Abteilung Bildung, ein Anschreiben mit Informationen für die einzureichenden Dokumente. Dieses Anschreiben wird im Frühjahr versendet.

Die Einkommensnachweise und die ausgefüllte, unterschriebene „Erklärung zum Elternbeitrag“ müssen bei der Gemeinde Schlangen, FB 40 / Bildung eingereicht werden. 

Sie können die Dokumente digital als gut leserlichen Scan/Foto per E-Mail senden an

Alternativ können die Unterlagen als Kopie im Briefkasten der Gemeinde Schlangen eingeworfen werden. Der Briefkasten befindet sich direkt links neben dem Eingang zum Rathaus, Kirchplatz 6, 33189 Schlangen. Bitte die Dokumente in einem beschrifteten Umschlag mit dem Wortlaut "FB 40 / Bildung" einwerfen.

Der Elternbeitrag beträgt 3,2 % vom bereinigten Jahreseinkommen. Für die Berechnung des Elternbeitrags wird stets das Brutto-Jahreseinkommen zugrunde gelegt, das vor dem jeweiligen Schuljahr liegt, in dem das Kind die OGS besucht. Aus diesem Grund müssen die aktuellen Einkommensunterlagen jährlich neu eingereicht werden.

Die sorgeberechtigten Personen erhalten nach Einreichung der vollständigen Unterlagen einen Bescheid über die Höhe des festgesetzten Elternbeitrags von der Gemeinde Schlangen. Bei fehlenden Unterlagen wird automatisch der Höchstbeitrag festgesetzt.

Der Förderverein der Grundschule Schlangen nimmt anschließend Kontakt mit den betreffenden Personen auf, informiert über das Einzugsverfahren und zieht den Elternbeitrag ein.

Dokumente zum Download

FAQ – Hinweise und häufig gestellt Fragen zur Erhebung des Elternbeitrages

Wann bin ich vom Elternbeitrag befreit?

Familien, die Sozialleistungen nach SGB II oder SGB XII (z. B. Grundsicherung, Bürgergeld), Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, Wohngeld oder Kinderzuschlag erhalten, müssen keinen Elternbeitrag zahlen.

Dennoch muss die Erklärung zum Elternbeitrag ausgefüllt und zusammen mit den Nachweisen eingereicht werden.

Wie berechnet sich der Elternbeitrag?

Für die Berechnung des Elternbeitrags wird stets das Jahreseinkommen zugrunde gelegt, das vor dem jeweiligen Schuljahr liegt, in dem das Kind die OGS besucht. Er beträgt 3,2 % des bereinigten Brutto-Jahreseinkommens, aufgeteilt auf 12 Monatsraten. 


Bereinigtes Jahreseinkommen

Elternbeitrag pro Kind im Schuljahr 2025 2026

bis 21.850,00 € 

0,00 €

ab 107.600,00 €

Höchstbeitrag von 234,00 €

Der Höchstbeitrag steigt jeweils zum Schuljahresbeginn um 3 %.

Grundsätzlich gilt bei der Berechnung:
Vom Brutto-Jahreseinkommen werden die Werbungskosten abgezogen. Danach wird der Betrag um den Grundfreibetrag von 20.000,00 € reduziert.
Gegebenenfalls wird der Kinderfreibetrag und / oder Betreuungsfreibetrag abgezogen.
Bei Verbeamtung wird ein Aufschlag hinzugerechnet. (Details finden Sie in den FAQ.)

Rechenbeispiel Einkommensteuerbescheid:


„Gesamtbetrag der Einkünfte“ laut ESt.-Bescheid
(Werbungskosten sind hier bereits abgezogen):

89.495,68 €

- Grundfreibetrag:

- 20.000,00 €

= Bereinigtes Einkommen:

 69.495,68 €

Davon 3,2 % (69.495,68 / 100 * 3,2):

     2.223,86 €

Aufgeteilt auf 12 Monatsraten (2.223,86 / 12):

         185,32 €

Kaufmännische Rundung des Elternbeitrags pro Monat:

           = 185 €

Nicht immer kann der Einkommensteuerbescheid rechtzeitig vorgelegt werden. Alternativ können Sie den Lohnsteuerbescheid oder einzelne Verdienstkostenabrechnungen / Belege einreichen. 

Was zählt zum Jahreseinkommen?

Zum Jahreseinkommen zählen unter anderem:

  • Einkünfte aus Arbeit (selbstständig oder nicht selbstständig)
  • Kapitalerträge
  • Mieteinnahmen
  • geringfügige Beschäftigung (Mini-Jobs)
  • bestimmte staatliche Lohnersatzleistungen wie Arbeitslosengeld, Krankengeld, Kurzarbeitergeld, Übergangsgeld, Elterngeld oder Rente

Wichtig: Es zählt der Gesamtbetrag der Einkünfte aus dem Steuerbescheid plus bezogene steuerfreie Lohnersatzleistungen, nicht das zu versteuernde Einkommen. Negative Einkünfte werden nicht verrechnet.

Sie sind sich nicht sicher, welche Unterlagen Sie einreichen sollen? Schreiben Sie bitte eine kurze E-Mail mit Ihrem Anliegen, Telefon-Nummer und wann Sie erreichbar sind an

Sie werden zeitnah zurück gerufen.

Unser Jahreseinkommen liegt über dem Einkommen, ab dem automatisch der Höchstbeitrag festgesetzt wird. Muss ich die Einkommensunterlagen trotzdem einreichen?

Nein

Das Formular „Erklärung zum Elternbeitrag“ muss aufgrund der notwendigen Zustimmung zum Datenschutz unterzeichnet werden. Kreuzen Sie an, dass Sie ohne Einreichung von Unterlagen den Höchstsatz bezahlen möchten.

Was bedeutet „bereinigtes Einkommen“?

Vom Brutto-Jahreseinkommen werden die Werbungskosten, der Grundfreibetrag und gegebenenfalls der Kinder- und Betreuungsfreibetrag abgezogen. 

Bei verbeamteten Personen wird ein Zuschlag hinzugerechnet. 

Rechenbeispiel


Bruttojahreseinkommen:

80.000 €

- Werbungskostenpauschale:

-1.230 €

- Grundfreibetrag:

- 20.000 €

- Kinderfreibetrag:

- 6.612 €

- Betreuungsfreibetrag:

- 2.928 €

Zwischenergebnis:

49.230 €

+ Zuschlag Verbeamtung (Jahreseinkommen – Werbungskosten,
davon 10 %):

+ 7.877 €

Bereinigtes Einkommen:

57.107 €

Bitte beachten Sie, dass sich die Freibeträge jedes Jahr ändern. Nähere Informationen zu den Kinder- und Betreuungsfreibeträgen bzw. zum Zuschlag bei Beamtenstatus finden Sie in den nächsten FAQ-Punkten.

Ab wann wird der Kinder- und Betreuungsfreibetrag abgezogen?

Kinderfreibetrag:
Ab dem dritten und jedem weiteren Kind der sorgeberechtigten Person wird der jeweils gültige Freibetrag pro Kind abgezogen. Es zählen nur Kinder, für die noch ein Anspruch auf Kindergeld besteht.

Beispiel 1: Eine Familie hat vier Kinder im Alter von 2, 8, 11 und 17, für alle besteht ein Kindergeldanspruch. Es wird der jeweils gültige Kinderfreibetrag für zwei Kinder (das 3. und 4.) abgezogen.

Beispiel 2: Eine Familie hat vier Kinder im Alter von 2, 8, 17 und 26. Das Kind mit 26 Jahren hat keinen Anspruch mehr auf Kindergeld und wird somit bei der Berechnung nicht berücksichtigt. Hier wird nur für ein Kind (das 3. von drei zu berücksichtigenden Kindern) der  Kinderfreibetrag abgezogen.

Betreuungsfreibetrag:
Ab dem dritten unter 16-jährigem Kind der sorgeberechtigten Person wird einmal der gültige Freibetrag abgezogen. 

Beispiel 1: Eine Familie hat vier Kinder im Alter von 2, 8, 11 und 17. Der Betreuungsfreibetrag wird einmalig abgezogen. 

Beispiel 2: Eine Familie hat vier Kinder im Alter von 2, 8, 17 und 26. Das Kind mit 26 Jahren hat keinen Anspruch mehr auf Kindergeld und wird somit bei der Berechnung nicht berücksichtigt. Das Kind mit 17 Jahren ist zu alt für den Betreuungsfreibetrag und wird auch nicht berücksichtigt. Es verbleiben nur zwei Kinder unter 16 Jahren. Es besteht somit kein Anspruch auf den Betreuungsfreibetrag.

Wie berechnet sich das Einkommen bei Personen mit Beamtenstatus?

Das Brutto-Jahreseinkommen wird nach Abzug der Werbungskosten um 10 % erhöht, um die niedrigeren Sozialversicherungsabgaben auszugleichen.

Das bedeutet im Detail:  Vom Brutto-Jahreseinkommen werden die gültigen Werbungskosten abgezogen. Von diesem Ergebnis werden 10 % berechnet. Dieser Betrag wird dem Jahreseinkommen hinzugerechnet. Anschließend werden der Grundfreibetrag und ggf. weitere Freibeträge abgezogen. 

Ich lebe getrennt. Welches Einkommen zählt für den Elternbeitrag?

Der Lebensmittelpunkt des Kindes ist entscheidend, wer für den Elternbeitrag zuständig ist:

  • Leben die sorgeberechtigten Personen zusammen, wird das gemeinsame Einkommen herangezogen.
  • Leben sie getrennt, zählt nur das Einkommen der Person, mit der das Kind zusammenlebt.
  • Lebt das Kind in einem Wechselmodell bei beiden sorgeberechtigten Personen, zählt das Einkommen beider Elternteile.

Für welchen Zeitraum wird der Elternbeitrag erhoben?

Der Beitrag wird für das gesamte Schuljahr einschließlich der Ferienzeiten erhoben (01.08. bis 31.07. des Folgejahres). 

Ich kündige den OGS-Platz innerhalb des Schuljahres. Zahle ich weiterhin den OGS-Beitrag?

Ja, bis zum vom OGS-Träger bestätigten Kündigungstermin.

Die Kündigung muss unter Einhaltung aller Fristen beim OGS-Träger erfolgen. Nur der OGS-Träger kann Ihre Kündigung bestätigen. Bitte informieren Sie zusätzlich den Schulträger per E-Mail über Ihren Kündigungswunsch.

In Sonderfällen, wie zum Beispiel Umzug, besteht ein Sonderkündigungsrecht. Alle Details zur Kündigung klären Sie bitte mit dem OGS-Träger.

Ich habe mehrere Kinder in der OGS. Wird dies berücksichtigt?

Für das erste Kind zahlen Sie den Elternbeitrag, wie berechnet.
Für das zweite Kind zahlen Sie 50 % des Beitrages.
Für das dritte und jedes weitere Kind entfällt der Beitrag.

Ich zahle bereits für ein Geschwister-Kind einen Elternbeitrag in der KiTa. Wird das berücksichtigt?

Nein. Der Elternbeitrag für KiTa-Kinder wird vom Kreis Lippe erhoben, während der OGS-Beitrag von der Gemeinde Schlangen festgesetzt wird. Da es sich um zwei getrennte Verfahren handelt, kann der KiTa-Beitrag nicht angerechnet werden.

Sind Pflege-Eltern beitragspflichtig?

Bei Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII gilt: Wenn Pflege-Eltern Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag erhalten, sind sie beitragspflichtig.

Ist der Beitrag zum Mittagessen Teil des Elternbeitrages?

Nein, das Mittagessen wird separat berechnet. Familien, die vom Elternbeitrag befreit sind, können ggf. Leistungen nach BuT (Bildung und Teilhabe) beantragen. Wenden Sie sich hierfür an die zuständige Stelle, von welcher Sie die Sozialleistungen erhalten. 

Weitere Informationen finden Sie bei den Dienstleistungen der Gemeinde Schlangen:

Mein Kind wird für längere Zeit von der Schule beurlaubt (beispielsweise Reha). Zahle ich weiterhin den OGS-Elternbeitrag, obwohl mein Kind die Einrichtung nicht besucht?

Für außergewöhnliche Fälle wie längere Beurlaubungen oder Reha-Maßnahmen kann eine individuelle Prüfung erfolgen. Bitte nehmen Sie in diesen Fällen Kontakt mit dem Schulträger und OGS-Träger auf, damit die Situation geklärt werden kann.

Im Unterschied zu den eingereichten Unterlagen ist mein aktuelles Einkommen sehr viel geringer. Was kann ich nun tun?

Für außergewöhnliche Fälle kann eine individuelle Prüfung erfolgen. Bitte nehmen Sie Kontakt mit dem Schulträger auf, damit die Situation geklärt werden kann.

Kann ich meine Unterlagen digital einreichen?

Ja, alle Unterlagen können als gut leserliche PDF-Datei oder Foto an folgende Mail-Adresse gesendet werden:

Gibt es eine Mitwirkungspflicht der Sorgeberechtigten?

Ja. Die sorgeberechtigten Personen müssen nach Abschluss des Betreuungsvertrages und spätestens nach schriftlicher Aufforderung die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stellen. 

Ohne Angaben wird der Höchstbeitrag festgesetzt. 

Änderungen der Anschrift oder Bankverbindung müssen unverzüglich mitgeteilt werden.

An wen kann ich mich bei Rückfragen wenden?

Allgemeine Fragen zur Betreuung und Organisation: OGS-Leitung oder OGS-Träger

Fragen zum OGS-Elternbeitrag: Gemeinde Schlangen, Fachbereich 40 / Bildung 

E-Mail: schule@gemeinde-schlangen.de

Anschrift: Gemeinde Schlangen, FB 40 / Bildung, Kirchplatz 6, 33189 Schlangen

Briefkasten zur Abgabe der Dokumente:  Dieser befindet sich links neben dem Eingang zum Rathaus (Kirchplatz 6). Bitte die Dokumente in einem beschrifteten Umschlag mit dem Wortlaut "FB 40 / Bildung" einwerfen. 

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